- Michael Wunder
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Eine Befreiung vom Unterricht muss rechtzeitig, also mindestens drei Tage vorher bei der Schulleitung abgegeben werden.
Sie ist nur in dringenden Ausnahmefällen möglich, z. B. Krankenhausaufenthalt, ärztliche Behandlung, etc. Für den betreffenden Tag sollten möglichst keine schriftlichen Leistungserhebungen (Schulaufgabe oder Kurzarbeit) angesetzt sein.
Wichtig: eine Befreiung kann ausschließlich von der Schulleitung genehmigt werden.
Unterrichtsbefreiungen müssen grundsätzlich von der Schulleitung genehmigt werden.
Bitte beantragen Sie eine Unterrichtsbefreiung, z.B. für einen Arztbesuch, spätestens drei Tage vor dem Befreiungstag.
Auch hierfür finden Sie das Formular unter Informationen & Co/Formulare.
Wichtig ist auch, dass die Kinder, die in der Ganztagsbetreuung (OGTS) und/oder einem Wahlfach bzw. Instrumentalunterricht angemeldet sind, eine Unterrichtsbefreiung benötigen, wenn Sie an einem Tag (z.B. wegen eines Arztbesuchs) nicht daran teilnehmen können.
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Die versäumten Leistungsnachweise an einem solchen Tag werden mit der Note Ungenügend bewertet.
An den Tagen unmittelbar vor und nach den Ferien werden Befreiungen nur mit ärztlichem Zeugnis bewilligt.